Der Rekurrent wendet ein, es fehle an einer hinlänglichen Sicherstellung im Sinne von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Da die Forderung des Rekurrenten gegenüber dem Rekursgegner wahrscheinlich nicht besteht und damit nicht sicherzustellen ist (oben, E. 6.4), fehlt ihm ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Nachlassvertrages infolge ungenügender Sicherstellung. Auf den Rekurs ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Beizufügen bleibt, dass der Einwand der ungenügenden Sicherstellung unberechtigt ist.