Diese Verpflichtung wurde zu Recht im Rahmen des Nachlassvertrages nicht berücksichtigt. Unerheblich ist, dass der Rekursgegner im Stundungsgesuch eine Nachlassdividende von 10 bis 15 % in Aussicht gestellt hatte. Die im Nachlassvertrag vorgeschlagene Dividende von 8 % weicht davon nicht erheblich ab. Zudem ist die provisorische Schätzung der Dividende im Stundungsgesuch nicht verbindlich. Der vorgeschlagene Nachlassvertrag ist daher als angemessen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu betrachten. 8.- Der Rekurrent wendet ein, es fehle an einer hinlänglichen Sicherstellung im Sinne von Art. 306 Abs. 2 Ziff.