Sie könnte auch bei Weiterbestehen ohnehin nur für die konkursite FCL AG und nicht für den FCL wirken. Nebenbei ist schliesslich zu erwähnen, dass die Disziplinarkommission der NL in ihrem Entscheid festhielt, J..... H....... habe ohne weiteres im Stellvertretungsverhältnis für den FCL den Verzicht auf die Schuldübernahmeverpflichtung von H..... S...... erklären können (OG rg.Bel. 2, S. 7 Ziff. 12). Auch nach dieser - rechtlich nicht weiter zu würdigen-den - Auffassung wäre somit die Schuldübernahmeverpflichtung heute erloschen. Diese Verpflichtung wurde zu Recht im Rahmen des Nachlassvertrages nicht berücksichtigt.