Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 32 E. 11.5) verwiesen werden. J..... H....... war als damaliger Präsident der FCL AG unbestritten für den Verzicht auf die Schuldübernahmeverpflichtung durch H..... S...... zuständig. Die Schuldübernahmeverpflichtung besteht heute nicht mehr. Sie könnte auch bei Weiterbestehen ohnehin nur für die konkursite FCL AG und nicht für den FCL wirken.