14 Ziff. 2); eine bestehende Überschuldung der Aktiengesellschaft führt unmittelbar zu deren Konkurs (Art. 725 und 725a OR, Art. 192 SchKG) und kann damit nicht rechnerisch durch Vereinsvermögen ausgeglichen werden. Der Verein musste demnach dafür sorgen, dass die Überschuldung der FCL AG abgebaut wurde, um die Lizenz zu erhalten. Dies bedeutet, dass Schuldübernahmen oder Sicherheitsleistungen primär zu Gunsten der FCL AG und nicht des FCL zu erfolgen hatten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Schuldübernahmeverpflichtung von H..... S...... zu Gunsten der FCL AG erfolgte. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz.