Dieser Entscheid der Disziplinarkommission der NL ist für den Nachlassrichter nicht verbindlich. Zudem überzeugt seine Begründung nicht. Wohl ist davon auszugehen, dass dem Verein (FCL) als Lizenzträger Auflagen bezüglich Reduktion der bestehenden Überschuldung gemacht wurden. Da der ganze Spielbetrieb und damit auch dessen Finanzierung von der FCL AG abgewickelt wurde, betrafen die Auflagen der NL primär die Überschuldung der FCL AG und nicht die Finanzlage des Vereins (FCL). Dies gilt auch, falls die NL bei der Lizenzerteilung eine konsolidierte Bilanz des Vereins und der AG prüfte, wie der Rekurrent geltend macht (vgl. OG rek. Bel. 14 Ziff. 2);