In Ziffer 12 dessen Erwägungen wurde festgestellt, H..... S...... habe die Schuld-übernahmeverpflichtung zugunsten des FCL und nicht der FCL AG ausgestellt. Diese Feststellung wurde aber nicht weiter begründet, sondern offensichtlich nur aus dem Umstand abgeleitet, dass im Zusammenhang mit der Lizenzerteilung dem Verein (FCL) und nicht der FCL AG Auflagen gemacht wurden. Sie diente zur Begründung, dass wegen der Entlassung des Schuldübernehmers H..... S...... aus seiner Verpflichtung disziplinarrechtliche Sanktionen gegen den Verein (FCL) ausgesprochen werden können. Dieser Entscheid der Disziplinarkommission der NL ist für den Nachlassrichter nicht verbindlich.