Auf den Rekurs ist in diesem Punkt mangels genügender Substantiierung nicht einzutreten. Die beantragte Edition eines Berichts durch die NL (richtigerweise: die Einholung einer schriftlichen Auskunft nach § 174 ZPO) erübrigt sich. Der Rekurrent behauptet, die von H..... S...... im Hinblick auf die Lizenzierung für die Saison 2001/2002 abgegebene Schuldübernahme im Betrag von Fr. 900'000.-- habe immer noch Gültigkeit und sei zu Unrecht im Nachlassverfahren nicht berücksichtigt worden. Er ver-weist dazu auf den Entscheid der Disziplinarkommission der NL SFV vom 17. Juli 2002 (OG rg.Bel. 2). In Ziffer 12 dessen Erwägungen wurde festgestellt, H..... S