vgl. auch Entscheid AGP S. 32 E. 11.6). Dies blieb unbestritten (OG amtl.Bel. 10). Der Einwand des Rekurrenten geht damit fehl. Der Rekurrent trägt vor, zumindest für unter 23-jährige Spieler sei bei Übertritten von einem Verein an den anderen eine sog. "Ausbildungsentschädigung" geschuldet, die auch bilanziert werden könne. Der Rekursgegner bestreitet dies. Diese Frage ist nicht weiter zu prüfen, da der Rekurrent nicht konkret behauptet, dass und wann solche Übertritte erfolgt seien. Auf den Rekurs ist in diesem Punkt mangels genügender Substantiierung nicht einzutreten.