Diesbezüglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Beizufügen ist, dass eine eingehende, umfassende Prüfung solcher Ansprüche den Rahmen des summarischen Bestätigungsverfahrens sprengen würde; der Nachlassrichter muss sich darauf beschränken, die Wahrscheinlichkeit des Bestandes solches Ansprüche aufgrund der ihm verfügbaren Unterlagen abzuschätzen. Der Rekurrent machte geltend, für die Angemessenheit der Nachlassofferte sei auch eine Transferentschädigung für den Spieler B....... N....... zu berücksichtigen. Der Rekursgegner entgegnete, aufgrund des Transferzeitpunkts habe er keine Entschädigung geltend machen können (OG amtl.Bel. 6 S. 20 Ziff. 84; vgl. auch Entscheid AGP S. 32 E. 11.6).