Der Amtsgerichtspräsident hat diese Frage einlässlich geprüft (AGP Entscheid S. 24-33. E. 11). Soweit der Rekurrent ohne konkrete Angaben blosse Vermutungen äussert, es bestünden allenfalls noch Ansprüche gegen frühere "Investoren" sowie Anfechtungs- und/oder Verantwortlichkeitsansprüche, die vor der Bestätigung des Nachlassvertrages genauestens und vertieft abzuklären seien, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides wie auch an einer genügenden Substantiierung. Diesbezüglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten.