Sie ist damit weder sicherzustellen (Hardmeier, Basler Komm., N 20 zu Art. 306) noch bei der Berechnung des Quorums nach Art. 305 SchKG mitzurechnen. 7.- Der Rekurrent bestreitet die Angemessenheit des Nachlassvertrages. Der Amtsgerichtspräsident hat diese Frage einlässlich geprüft (AGP Entscheid S. 24-33. E. 11).