Ob es sich bei der FCL AG um eine sog. Doppelgesellschaft handelt, muss nicht geprüft werden, da die Grundsätze über den Durchgriff auch bei einer solchen Gesellschaft unverändert gelten. Allein die Bildung einer Doppelgesellschaft genügt nicht als Voraussetzung für einen Durchgriff; damit werden in der Regel durchaus legale Zwecke verfolgt wie etwa die Verbesserung der Kreditfähigkeit (Scherrer-Bircher Dorothe, Wirtschaftliche Rezession und Sportvereine, Diss., Zürich, 1994 S. 67 ff.). 6.4. Die Forderung des Rekurrenten gegenüber dem Rekursgegner besteht wahrscheinlich nicht. Sie ist damit weder sicherzustellen (Hardmeier, Basler Komm.