ZGB ist auch beim Durchgriff eine Prüfung zwar nach objektiven Kriterien, aber auf den Einzelfall bezogen vorzunehmen. Der Rekurrent verweist lediglich auf die engen Beziehungen zwischen dem FCL und der FCL AG. Er führt aber nicht aus, weshalb die Berufung des Rekursgegners auf die juris-tische Selbständigkeit der FCL AG gegen Art. 2 ZGB verstossen sollte. Die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung sind nicht genügend substantiiert. Auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Ob es sich bei der FCL AG um eine sog. Doppelgesellschaft handelt, muss nicht geprüft werden, da die Grundsätze über den Durchgriff auch bei einer solchen Gesellschaft unverändert gelten.