Wegen des im Körperschaftsrecht herrschenden Grundsatzes der vollständigen Trennung der juristischen Person von ihren Gesellschaftern in persönlicher und vermögensmäs-siger Hinsicht ist eine weitgehende Identität der wirtschaftlichen Interessen von Gesellschaft und Gesellschaftern grundsätzlich unbeachtlich. Die hinter der rechtlichen Form liegende wirtschaftliche Realität ist ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn die juristische Person von ihren Mitgliedern in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Erreichung unlauterer Zwecke verwendet werde, so dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person gegen Art. 2 ZGB verstösst.