333 OR ausgegeangen werde, ist somit zuzustimmen. 6.3. Der Rekurrent meint, der Rekursgegner habe aufgrund der engen wirtschaftlichen, personellen und strukturellen Verflechtungen zwischen dem FCL und der FCL AG gestützt auf die Durchgriffshaftung für die Verpflichtungen der FCL AG solidarisch einzustehen. Bei der konkursiten FCL AG handle es sich um eine sog. Doppelgesellschaft. Wegen des im Körperschaftsrecht herrschenden Grundsatzes der vollständigen Trennung der juristischen Person von ihren Gesellschaftern in persönlicher und vermögensmäs-siger Hinsicht ist eine weitgehende Identität der wirtschaftlichen Interessen von Gesellschaft und Gesellschaftern grundsätzlich unbeachtlich.