Aus diesem Urteil kann indessen schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil es infolge Appellation nicht in Rechtskraft erwuchs. Zudem ist zu beachten, dass die Wiedereingliederung des Spielbetriebs und der Geschäftsführung der 1. Mannschaft beim Rekursgegner im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung über die FCL AG, das heisst in einer anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Situation erfolgte. Der Umkehrschluss des Rekurrenten ist auch aus diesem Grund nicht zulässig. Der Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten, es könne nicht von einer Betriebsübernahme im Sinne von Art. 333 OR ausgegeangen werde, ist somit zuzustimmen.