Der Rekursgegner hat in seiner Rekursantwort dargelegt, dass die NL den Vereinen die Fernseh-einnahmen kontokorrentmässig gutschreibt. Zudem hat er sinngemäss behauptet, die so er-haltenen Gelder korrekt zwischen ihm und der FCL AG aufgeteilt zu haben. Der Rekurrent hat sich in seiner nachträglichen Stellungnahme zu diesem Thema nicht mehr geäussert und die Darstellung des Rekursgegners damit akzeptiert. Die beantragten Editionen erübrigen sich. Die Verwendung der Fernsehgelder bildet kein Indiz für eine Betriebsübernahme. Schliesslich verweist der Rekurrent auf das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 8. November 2001 i.S. M........... gegen den FCL und die FCL AG