Es steht daher nicht fest, dass eine (Rück)Übertragung des Nutzungsrechts von der FCL AG an den Rekursgegner erfolgte. Damit fehlt die Grundlage für eine Schlussfolgerung bezüglich Betriebsübernahme. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine (Rück)Übertragung der NL-Spiellizenz von der FCL AG auf den FCL erfolgte. Als Indiz für eine Betriebsübernahme betrachtet der Rekurrent eine allfällige Rechnungsstellung des Rekursgegners für die Fernseheinnahmen für die Saison 2001/2002. Der Rekursgegner hat in seiner Rekursantwort dargelegt, dass die NL den Vereinen die Fernseh-einnahmen kontokorrentmässig gutschreibt.