Auf die Durchführung der zu diesem Thema beantragten Editionen ist zu verzichten. Wem das Nutzungsrecht an der Flutlichtanlage zustand, ist bestritten. Der Rekurrent hat dazu keinen Beweis angeboten. Auch im Geltungsbereich der hier herrschenden Untersuchungsmaxime (oben, E. 5) bleibt es grundsätzlich Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Streites darzulegen und die Beweismittel zu nennen. Im Rechtsmittelverfahren nimmt der Richter zusätzliche Abklärungen nur vor, wenn er ernsthafte Zweifel hegt, ob ihm die für den Entscheid wesentlichsten Umstände bekannt sind.