Ob der FCL in die Sponsoring-, Werbe- und Ausrüstungsverträge der FCL AG eingetreten ist und entsprechende Gespräche schon vor der Konkurseröffnung über die FCL AG geführt wurden, kann offen bleiben. Ein Eintritt in solche Verträge, die dem Rekursgegner wirtschaftliche Vorteile bringen, ist auch möglich, wenn keine Betriebsübernahme vorliegt (vgl. oben, E. 6.1 zweitletzter Abschnitt). Zudem vermöchte ein solcher Vertragseintritt die Argumente, welche gegen eine Betriebsübernahme vor Konkurseröffnung über die FCL AG sprechen (Entscheid AGP S. 14 f.) nicht zu entkräften. Auf die Durchführung der zu diesem Thema beantragten Editionen ist zu verzichten.