Der Amtsgerichtspräsident hat eingehend begründet, dass eine Betriebsübernahme weder vor noch nach der Konkurseröffnung über die FCL AG erfolgt ist. Der Rekurrent hat sich mit diesen zutreffenden Erwägungen (Entscheid AGP S. 13 ff. Ziff. 7.2.2.) nicht auseinandergesetzt und damit abgefunden. Er bringt lediglich einige andere Argumente für eine Betriebsübernahme vor Konkurseröffnung über die FCL AG vor. Ob der FCL in die Sponsoring-, Werbe- und Ausrüstungsverträge der FCL AG eingetreten ist und entsprechende Gespräche schon vor der Konkurseröffnung über die FCL AG geführt wurden, kann offen bleiben.