Eine Solidarhaftung des FCL lässt sich auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass die Forderungen der Spieler R..... und B......... im Budget für die erste Hälfte 2002 (AGP Fall 03 2002 15 amtl.Bel. 12.1) als Kreditoren aufgeführt wurden. Nach Aussage von J..... H......., Präsident des FCL, von R....... P....., damaliger Manager des FCL, und Rechtsanwalt Germann, damaliger Vertreter des FCL, war im Zeitpunkt der Budgeterstellung und der Verhandlung über die Nachlassstundung nicht klar, ob der FCL auf Grund des Reglements der NL alle Spieler von der FCL AG zu übernehmen hatte. Bei einer Übernahme der Verträge R..... und B......... hätte der FCL die hohen Lohnforderungen übernehmen müssen.