Bel. 2/1 Ziff. III/8). Ein Abschluss von Arbeitsverträgen mit Spielern oder das Eingehen einer Solidarverpflichtung für Forderungen aus diesen Verträgen durch den FCL wäre unter diesen Gesichtspunkten widersinnig gewesen. Belanglos ist auch, von welchen Haftungsverhältnissen die NL bei der Lizenzerteilung an den FCL ausgegangen ist. Die Abnahme der beantragten Beweise (Zeuge A..... K........, Editionen der Protokolle der Club-leitungssitzungen und Edition eines Berichts durch die NL) erübrigt sich. Eine Solidarhaftung des FCL lässt sich auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass die Forderungen der Spieler R..... und B......... im Budget für die erste Hälfte 2002 (AGP Fall 03 2002 15 amtl.