304 SchKG). 6.- Streitig ist, ob der Rekurrent gegenüber dem Rekursgegner eine Forderung aus Arbeitsvertrag von Fr. 182'739.85 besitzt. Der Amtsgerichtspräsident verneinte dies. Er kam zum Schluss, der Rekurrent habe den Arbeitsvertrag mit der Fussballclub Luzern AG abgeschlossen. Der Vertrag sei nicht auf den Rekursgegner übergegangen. 6.1. Der Rekurrent behauptet, er habe den Arbeitsvertrag vom 16. Januar 2001 (OG rek.Bel. 3) mit dem durch die Fussballclub Luzern AG (im Folgenden: FCL AG) vertretenen Verein Fussballclub Luzern (im Folgenden: FCL) abgeschlossen.