Der Rekursgegner beantragte in seiner Rekursantwort vom 5. September 2002 die Abweisung des Rekurses (OG amtl.Bel 6). 5.- Der Rekurrent nahm in einer Eingabe vom 19. September 2002 zur Rekursantwort und den damit aufgelegten Urkunden Stellung und reichte neue Urkunden ein (OG amtl.Bel. 10). Am 23. September 2002 legte er eine weitere neue Urkunde auf. Anlass zu diesen neuen Vorbringen bildeten die Rekursantwort und die damit aufgelegten Urkunden. Die Eingabe und die neuen Urkunden werden daher zu den Akten genommen, zumal im Verfahren auf Bestätigung des Nachlassvertrages die Untersuchungsmaxime gilt (Vollmar, Basler Komm., N 10 zu Art. 304 SchKG).