Der vom Rekursgegner vorgeschlagene Nachlassvertrag sei zu verwerfen. 3. Eventualiter sei die Sache im Sinne der nachfolgenden Begründung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe dabei insbesondere die Sachwalterin anzuweisen, den Schuldenruf zu wiederholen. 4. Dem vorliegenden Weiterzug sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners. 3.- Dem Rekurs wurde am 22. August 2002 die aufschiebende Wirkung gewährt (OG amtl.Bel. 4). 4.- Der Rekursgegner beantragte in seiner Rekursantwort vom 5. September 2002 die Abweisung des Rekurses (OG amtl.