Dem Fussballclub Luzern wurde am 5. Februar 2002 eine Nachlassstundung von sechs Monaten gewährt. Am 2. August 2002 genehmigte der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Stadt den vom Rekursgegner vorgeschlagenen ordentlichen Nachlassvertrag und setzte den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen in separaten Verfügungen eine Klagefrist nach Art. 315 Abs. 1 SchKG an. 2.- Mit rechtzeitigem Rekurs vom 14. August 2002 beantragte N............ B......... (OG amtl.Bel. 1 S. 2): 1. Der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt vom 2. August 2002 in Sachen des Rekursgegners sei aufzuheben. 2. Der vom Rekursgegner vorgeschlagene Nachlassvertrag sei zu verwerfen.