Beizufügen ist, dass eine eingehende, umfassende Prüfung solcher Ansprüche den Rahmen des summa-rischen Bestätigungsverfahrens sprengen würde; der Nachlassrichter muss sich darauf be-schränken, die Wahrscheinlichkeit des Bestandes solcher Ansprüche aufgrund der ihm ver-fügbaren Unterlagen abzuschätzen. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 9. Oktober 2002 (SK 02 91) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 7. Mai 2003 abgewiesen.) ganzer Entscheid: E r w ä g u n g e n 1.- Dem Fussballclub Luzern wurde am 5. Februar 2002 eine Nachlassstundung von sechs Monaten gewährt.