Sie ist damit weder sicherzustellen (Hardmeier, Basler Komm., N 20 zu Art. 306) noch bei der Berechnung des Quorums nach Art. 305 SchKG zu berücksichtigen. 7.- Der Rekurrent bestreitet die Angemessenheit des Nachlassvertrages. Der Amtsge-richtspräsident hat diese Frage einlässlich geprüft.