Ob es sich bei der FCL AG um eine sog. Doppelgesellschaft han-delt, muss nicht geprüft werden, da die Grundsätze über den Durchgriff auch bei einer sol-chen Gesellschaft unverändert gelten. Allein die Bildung einer Doppelgesellschaft genügt nicht als Voraussetzung für einen Durchgriff; damit werden in der Regel durchaus legale Zwecke verfolgt wie etwa die Verbesserung der Kreditfähigkeit (Scherrer-Bircher Dorothe, Wirtschaftliche Rezession und Sportvereine, Diss., Zürich 1994, S. 67 ff.). 6.4. Die Forderung des Rekurrenten gegenüber dem Rekursgegner besteht wahr-scheinlich nicht. Sie ist damit weder sicherzustellen (Hardmeier, Basler Komm.