ZGB ist auch beim Durchgriff eine Prüfung zwar nach objektiven Kriterien, aber auf den Einzelfall be-zogen vorzunehmen. Der Rekurrent verweist lediglich auf die engen Beziehungen zwischen dem FCL und der FCL AG. Er führt aber nicht aus, weshalb die Berufung des Rekursgegners auf die juristische Selbständigkeit der FCL AG gegen Art. 2 ZGB verstossen sollte. Die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung sind nicht genügend substanziiert. Auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Ob es sich bei der FCL AG um eine sog. Doppelgesellschaft han-delt, muss nicht geprüft werden, da die Grundsätze über den Durchgriff auch bei einer sol-chen Gesellschaft unverändert gelten.