Wegen des im Körperschaftsrecht herrschenden Grundsatzes der vollständigen Tren-nung der juristischen Person von ihren Gesellschaftern in persönlicher und vermögensmässi-ger Hinsicht ist eine weitgehende Identität der wirtschaftlichen Interessen von Gesellschaft und Gesellschaftern grundsätzlich unbeachtlich. Die hinter der rechtlichen Form liegende wirtschaftliche Realität ist ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn die juristische Per-son von ihren Mitgliedern in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Erreichung unlauterer Zwecke verwendet wird, so dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Per-son gegen Art. 2 ZGB verstösst.