Schliesslich verweist der Rekurrent auf das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 8. November 2001 i.S. M. gegen den FCL und die FCL AG. Das Amtsgericht habe festge-stellt, bei der im Jahre 1999 erfolgten Übertragung des Spielbetriebs vom Rekursgegner an die damals neugegründete FCL AG habe es sich um eine Betriebsübergabe im Sinne von Art. 333 OR gehandelt. Folglich müsse dies auch für die Rückübertragung des Spielbetriebs an den Rekurrenten gelten. Aus diesem Urteil kann indessen schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil es infolge Appellation nicht in Rechtskraft erwuchs.