Damit fehlt die Grundlage für eine Schlussfolge-rung bezüglich Betriebsübernahme. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine (Rück-)Übertragung der NL-Spiellizenz von der FCL AG auf den FCL erfolgte. Als Indiz für eine Betriebsübernahme betrachtet der Rekurrent eine allfällige Rech-nungsstellung des Rekursgegners für die Fernseheinnahmen für die Saison 2001/2002. Der Rekursgegner hat in seiner Rekursantwort dargelegt, dass die NL den Vereinen die Fernseheinnahmen kontokorrentmässig gutschreibt. Zudem hat er sinngemäss behauptet, die so erhaltenen Gelder korrekt zwischen ihm und der FCL AG aufgeteilt zu haben.