Einer weitergehenden Abklärungspflicht steht das Gebot der beförderlichen Beurteilung (Art. 304 Abs. 2 SchKG) entgegen. Nach die-sen Grundsätzen ist die eher nebensächliche Frage des Nutzungsrechts nicht von Amtes wegen abzuklären. Zudem hat der Rekurrent die Darstellung des Rekursgegners, er habe das Nutzungsrecht nie der FCL AG übertragen, in seiner nachträglichen Stellungnahme nicht bestritten. Es steht daher nicht fest, dass eine (Rück)Übertragung des Nutzungsrechts von der FCL AG an den Rekursgegner erfolgte. Damit fehlt die Grundlage für eine Schlussfolge-rung bezüglich Betriebsübernahme.