Auf die Durchführung der zu diesem Thema beantragten Editionen ist zu verzichten. Wem das Nutzungsrecht an der Flutlichtanlage zustand, ist umstritten. Der Rekurrent hat dazu keinen Beweis angeboten. Auch im Geltungsbereich der hier herrschenden Unter-suchungsmaxime bleibt es grundsätzlich Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Streites darzulegen und die Beweismittel zu nennen. Im Rechtsmittelverfahren nimmt der Richter zusätzliche Abklärungen nur vor, wenn er ernsthafte Zweifel hegt, ob ihm die für den Entscheid wesentlichsten Umstände bekannt sind. Einer weitergehenden Abklärungspflicht steht das Gebot der beförderlichen Beurteilung (Art. 304 Abs. 2 SchKG) entgegen.