Ob der FCL in die Sponsoring-, Werbe- und Ausrüstungsverträge der FCL AG eingetre-ten ist und entsprechende Gespräche schon vor der Konkurseröffnung über die FCL AG ge-führt wurden, kann offen bleiben. Ein Eintritt in solche Verträge, die dem Rekursgegner wirt-schaftliche Vorteile bringen, ist auch möglich, wenn keine Betriebsübernahme vorliegt (vgl. oben, E. 6.1 zweitletzter Abschnitt). Zudem vermöchte ein solcher Vertragseintritt die Argu-mente, welche gegen eine Betriebsübernahme vor Konkurseröffnung über die FCL AG spre-chen, nicht zu entkräften. Auf die Durchführung der zu diesem Thema beantragten Editionen ist zu verzichten.