Danach hafte der Rekursgegner infolge Betriebsübernahme für die Forderungen des Rekurrenten gegen die FCL AG solida-risch. Der Amtsgerichtspräsident hat eingehend begründet, dass eine Betriebsübernahme weder vor noch nach der Konkurseröffnung über die FCL AG erfolgt ist. Der Rekurrent hat sich mit diesen zutreffenden Erwägungen nicht auseinandergesetzt und damit abgefunden. Er bringt lediglich einige andere Argumente für eine Betriebsübernahme vor Konkurseröff-nung über die FCL AG vor. Ob der FCL in die Sponsoring-, Werbe- und Ausrüstungsverträge der FCL AG eingetre-ten ist und entsprechende Gespräche schon vor der Konkurseröffnung über die FCL AG ge-führt wurden, kann offen bleiben.