Ob der FCL in die Sponsoring-, Werbe- und Ausrüstungsverträge der FCL AG eingetre-ten ist, braucht nicht untersucht zu werden. Eine Übernahme dieser Verträge, die Einnahmen garantieren, liesse noch nicht darauf schliessen, dass der FCL auch alle ihn finanziell belas-tenden Spielerverträge übernommen hätte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Rekurrent in einem Vertragsverhältnis mit der FCL AG und nicht mit dem Rekursgegner stand. 6.2. Der Rekurrent beruft sich auf Art. 333 Abs. 3 OR. Danach hafte der Rekursgegner infolge Betriebsübernahme für die Forderungen des Rekurrenten gegen die FCL AG solida-risch.