Belanglos ist auch, von welchen Haftungsverhältnis-sen die NL bei der Lizenzerteilung an den FCL ausgegangen ist. Die Abnahme der beantrag-ten Beweise (Zeuge, Editionen der Protokolle der Clubleitungssitzungen und Edition eines Berichts durch die NL) erübrigt sich. Eine Solidarhaftung des FCL lässt sich auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass die Forderungen der Spieler R. und B. im Budget für die erste Hälfte 2002 als Kreditoren aufgeführt wurden.