Der Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem FCL, der FCL AG und der Fussballclub Luzern Invest AG in Gründung (im Folgenden: FCL Invest AG) vom 3. August 1999 sieht denn auch vor, dass die Finanzierung der neuen Transfers durch die FCL Invest AG, die Anstellung der Spieler durch die FCL AG, die Lizenzierung durch den FCL erfolgt. Ein Abschluss von Arbeitsverträgen mit Spielern oder das Eingehen einer Solidarver-pflichtung für Forderungen aus diesen Verträgen durch den FCL wäre unter diesen Gesichtspunkten widersinnig gewesen. Belanglos ist auch, von welchen Haftungsverhältnis-sen die NL bei der Lizenzerteilung an den FCL ausgegangen ist.