Der Arbeitsvertrag ist in diesem Punkt teilnichtig (Art. 20 Abs. 2 OR). Die Umstände, dass die Vertragsdauer an die Ligazugehörigkeit des Vereins und an die Lizenzierung des Vereins durch die NL gekoppelt ist und dass die Lizenzierung als NL-Spieler nur über den Verein und nicht über eine Aktiengesellschaft möglich ist, besagen noch nichts über die Person des Arbeitsgebers. Auch wenn - was bestritten ist - innerhalb des FCL die Meinung geherrscht haben sollte, der FCL und die FCL AG hafteten solidarisch für die Verbindlichkeiten gegenüber den Spielern, heisst das nicht, der FCL und nicht die FCL AG habe den Arbeitsvertrag mit dem Rekurrenten abgeschlossen.