Im Rubrum findet sich aber der klare Verweis, dass es sich beim "Verein" um die FCL AG handelt. Art. 2 Abs. 2 des Vertrages, wonach der Spieler mit Vertragsunterzeichnung "Vereins-mitglied" wird, ist zwar nur möglich, wenn ein Verein, nicht aber wenn eine Aktiengesellschaft Arbeitgeber ist. Daraus lässt sich aber noch nicht auf eine von der formellen Bezeichnung abweichende Rechtsform des Arbeitgebers schliessen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Vertragsparteien bei Verwendung der Vertragsvorlage den unmöglichen Inhalt von Art. 2 Abs. 2 übersehen haben. Der Arbeitsvertrag ist in diesem Punkt teilnichtig (Art. 20 Abs. 2 OR).