Trotz der et-was unterschiedlichen Bezeichnungen besteht kein Zweifel, dass damit die - inzwischen in Konkurs gefallene - Aktiengesellschaft (FCL AG) und nicht der Verein (FCL) gemeint war. Das Rubrum und die Vertragsbestimmungen (Art. 1-48) verwenden zwar die Bezeichnung "Verein". Dies erklärt sich daraus, dass es sich dabei um eine allgemeine Formularvorlage der Nationalliga des Schweizerischen Fussballverandes (NL SFV) handelt, welche noch vom (früheren) Normalfall ausgeht, dass das Nationalligamitglied und damit der Arbeitgeber ein Verein (im Sinne von Art. 60 ff.