Der Vertrag sei nicht auf den Rekursgegner übergegangen. 6.1. Der Rekurrent behauptet, er habe den Arbeitsvertrag vom 16. Januar 2001 mit dem durch die Fussballclub Luzern AG (im Folgenden: FCL AG) vertretenen Verein Fussballclub Luzern (im Folgenden: FCL) abgeschlossen. Als Arbeitgeberin ist im Arbeitsvertrag die "Fussball Club Luzern - Betriebs AG" bzw. die "FCL - Betriebs AG" bzw. die "FC Luzern AG" bzw. die "FCL-AG" genannt. Trotz der et-was unterschiedlichen Bezeichnungen besteht kein Zweifel, dass damit die - inzwischen in Konkurs gefallene - Aktiengesellschaft (FCL AG) und nicht der Verein (FCL) gemeint war.