Dagegen erhoben zwei Gläubiger, deren Forderung nicht berücksichtigt wurden, Rekurs. Sie machten geltend, ihr Vertrag mit der konkursiten FCL AG sei auf den Verein FCL übergegangen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hat die Rekurse abgewiesen und den Nachlassvertrag genehmigt. Aus den Erwägungen: 6.- Streitig ist, ob der Rekurrent gegenüber dem Rekursgegner eine Forderung aus Ar-beitsvertrag von Fr. 182'739.85 gegen den Fussballclub Luzern als Verein besitzt. Der Amts-gerichtspräsident verneinte dies. Er kam zum Schluss, der Rekurrent habe den Arbeitsvertrag mit der Fussballclub Luzern AG abgeschlossen. Der Vertrag sei nicht auf den Rekursgegner übergegangen.