Behandlung von Forderungen, die wahrscheinlich nicht bestehen. Sachliche Angemessenheit des Nachlassvertrages; Kognition des Nachlassgerichts. ====================================================================== Dem Fussballclub Luzern wurde am 5. Februar 2002 eine Nachlassstundung von sechs Monaten gewährt. Am 2. August 2002 genehmigte der Amtsgerichtspräsident den vom Re-kursgegner (FCL) vorgeschlagenen ordentlichen Nachlassvertrag und setzte den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen in separaten Verfügungen eine Klagefrist nach Art. 315 Abs. 1 SchKG an. Dagegen erhoben zwei Gläubiger, deren Forderung nicht berücksichtigt wurden, Rekurs.