{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-02-91_2002-10-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1101", "Checksum": "e11f025ecd96c7531df4d184045f6914"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 02 91", "2003 I Nr. 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.10.2002 SK 02 91 (2003 I Nr. 57)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestätigung des Nachlassvertrags, Betriebsübernahme,  Angemessenheit | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:31", "Checksum": "1cc7ebe71386f7476aac650def43ad73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.10.2002 SK 02 91 (2003 I Nr. 57)\nRegeste:\nBestätigung des Nachlassvertrags, Betriebsübernahme,  Angemessenheit | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n eine Nachlassdividende von 10 bis 15 % in Aussicht gestellt hatte. Die im Nachlassvertrag vorgeschlagene Dividende von 8 % weicht davon nicht erheblich ab. Zudem ist die provisorische Schätzung der Dividende im Stundungsgesuch nicht verbindlich. Der vorgeschlagene Nachlassvertrag ist daher als angemessen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu betrachten. 8.- Der Rekurrent wendet ein, es fehle an einer hinlänglichen Sicherstellung im Sinne von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Da die Forderung des Rekurrenten gegenüber dem Rekursgegner wahrscheinlich nicht besteht und damit nicht sicherzustellen ist (oben, E. 6.4), fehlt ihm ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Nachlassvertrages infolge ungenügender Sicherstellung. Auf den Rekurs ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Beizufügen bleibt, dass der Einwand der ungenügenden Sicherstellung unberechtigt ist. Bei Feststellung des Umfangs der notwendigen Sicherstellung haben, wie der Amtsgerichtspräsident zu Recht feststellte (Entscheid AGP S. 34 E. 12), alle nicht zugelassenen bestrittenen Forderungen unberücksichtigt zu bleiben, da deren Berechtigung nicht wahrscheinlich ist. Die Gläubiger der anerkannten Forderungen haben mit ihrer Zustimmung zum Nachlassvertrag auf die Sicherstellung der zweiten hälftigen Auszahlungsrate verzichtet; sicherzustellen sind damit nur 4 % ihrer anerkannten Forderungen. Der sicherzustellende Betrag errechnet sich damit wie folgt: Forderungsart............................................................Betrag.................... Umfang der Sicherstellung............sicherzustellender Betrag privilegierte anerkannte Forderungen......................199'182.25...........................100 %....................................... 199'182.25 nicht privilegierte anerkannte Forderungen...........2'231'833.75...............................4 %..........................................92'873.25 (mit Verzicht auf Hälfte der Sicherstellung) nicht privilegierte anerkannte Forderungen..............791'724.54...............................8 %..........................................63'337.95 (ohne Verzicht auf Hälfte der Sicherstellung) Verspätet angemeldete Forderung....................................54.--.................................8%...................................................4.30 Total.......................................................................................................................................................................355'397.75 Unbestritten steht für die Erfüllung des Nachlassvertrages ein Betrag von rund Fr. 385'000.-- zur Verfügung. Dieser Betrag reicht zur Sicherstellung der Forderungen, zur Begleichung der noch offenen kleinen Forderungen für die Zeit nach dem 30. Juni 2002 (AGP VP S. 2 Ziff. 2) sowie für den Vollzug des Nachlassvertrages aus. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob bzw. inwieweit die vom Kanton Luzern und der Stadt Luzern im Hinblick auf die Nachwuchsförderung zugesprochenen Beträge von je Fr. 200'000.-- zur Finanzierung des Nachlassvertrages verwendet werden dürften. 9.- Da keine Betriebsübernahme im Sinne von Art. 333 OR erfolgte (oben E. 6.2), war der Hinweis der Sachwalterin im Aufruf zur Forderungseingabe (Beilagen 2.1 und 2.2 zum Sachwaltergutachten), Ansprüche gegenüber der FCL AG seien beim zuständigen Konkursamt einzugeben, richtig. Es besteht kein Grund zur Wiederholung des Schuldenrufes. 10.- Den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen ist eine neue Klagefrist im Sinne von Art. 315 Abs. 1 SchKG anzusetzen (Guggisberg, Basler Komm., N 15 zu Art. 315 SchKG). Die Klagefrist von 20 Tagen beginnt am Tage nach Empfang dieser Fristansetzung (Art. 31 Abs. 1 SchKG). 11.- Der erstinstanzliche Kostenspruch ist zu bestätigen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind dem unterliegenden Rekurrenten zu überbinden. Bei Festsetzung der zweitinstanzlichen Kosten ist zu berücksichtigen, dass zwei identische Parallelverfahren zu beurteilen waren, der Gesamtaufwand daher nur wenig grösser war, als bei einem einzigen Verfahren. Die Gerichtsgebühr ist nach Art.. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 GebV SchKG auf Fr. 3'500.--, die Entschädigung für Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 4'304.-- (inkl. Auslagen und Fr. 304.-- MWSt) festzusetzen. R e c h t s s p r u c h 1. Der Rekurs wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und der ordentliche Nachlassvertrag genehmigt. 2. Die Nachlassstundung fällt mit der Publikation dieses Entscheides dahin. 3. Die vor der Stundung gegen den Rekursgegner eingeleiteten Betreibungen fallen dahin; ausgenommen sind Betreibungen auf Pfandverwertung. 4. Den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen wird in einer separaten Verfügung eine Klagefrist nach Art. 315 Abs. 1 SchKG angesetzt. 5. Der erstinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. Der Rekurrent trägt alle Kosten des Rekursverfahrens. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten betragen Fr. 5'000.--. Sie werden mit dem verbleibenden Kostenvorschuss des Stundungsverfahrens von Fr. 2'400.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'600.-- wird bei der Sachwalterin eingefordert. Das Honorar der Sachwalterin, Redinvest Finanz und Verwaltungs AG, Luzern, wird für das Stundungsverfahren auf Fr. 47'321.50 (inkl. Fr. 4'331. 50 Auslagen) festgesetzt. Nach Abzug des geleisteten Vorschusses von Fr. 37'000.-- hat der Rekursgegner der Sachwalterin noch Fr. 10'321.50 zu bezahlen. Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens von Fr. 3'500.-- werden dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird dem Rekurrenten zurückerstattet. Der Rekurrent hat dem Rekursgegner Fr. 4'304.-- Anwaltskosten (inkl. Auslagen und Fr. 304.-- MWSt) zu bezahlen. 6. Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Amtsgerichtspräsidenten"}