{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-02-91_2002-10-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1101", "Checksum": "e11f025ecd96c7531df4d184045f6914"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 02 91", "2003 I Nr. 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.10.2002 SK 02 91 (2003 I Nr. 57)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestätigung des Nachlassvertrags, Betriebsübernahme,  Angemessenheit | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:31", "Checksum": "1cc7ebe71386f7476aac650def43ad73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.10.2002 SK 02 91 (2003 I Nr. 57)\nRegeste:\nBestätigung des Nachlassvertrags, Betriebsübernahme,  Angemessenheit | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Gesellschaft unverändert gelten. Allein die Bildung einer Doppelgesellschaft genügt nicht als Voraussetzung für einen Durchgriff; damit werden in der Regel durchaus legale Zwecke verfolgt wie etwa die Verbesserung der Kreditfähigkeit (Scherrer-Bircher Dorothe, Wirtschaftliche Rezession und Sportvereine, Diss., Zürich, 1994 S. 67 ff.). 6.4. Die Forderung des Rekurrenten gegenüber dem Rekursgegner besteht wahrscheinlich nicht. Sie ist damit weder sicherzustellen (Hardmeier, Basler Komm., N 20 zu Art. 306) noch bei der Berechnung des Quorums nach Art. 305 SchKG mitzurechnen. 7.- Der Rekurrent bestreitet die Angemessenheit des Nachlassvertrages. Der Amtsgerichtspräsident hat diese Frage einlässlich geprüft (AGP Entscheid S. 24-33. E. 11). Soweit der Rekurrent ohne konkrete Angaben blosse Vermutungen äussert, es bestünden allenfalls noch Ansprüche gegen frühere \"Investoren\" sowie Anfechtungs- und/oder Verantwortlichkeitsansprüche, die vor der Bestätigung des Nachlassvertrages genauestens und vertieft abzuklären seien, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides wie auch an einer genügenden Substantiierung. Diesbezüglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Beizufügen ist, dass eine eingehende, umfassende Prüfung solcher Ansprüche den Rahmen des summarischen Bestätigungsverfahrens sprengen würde; der Nachlassrichter muss sich darauf beschränken, die Wahrscheinlichkeit des Bestandes solches Ansprüche aufgrund der ihm verfügbaren Unterlagen abzuschätzen. Der Rekurrent machte geltend, für die Angemessenheit der Nachlassofferte sei auch eine Transferentschädigung für den Spieler B....... N....... zu berücksichtigen. Der Rekursgegner entgegnete, aufgrund des Transferzeitpunkts habe er keine Entschädigung geltend machen können (OG amtl.Bel. 6 S. 20 Ziff. 84; vgl. auch Entscheid AGP S. 32 E. 11.6). Dies blieb unbestritten (OG amtl.Bel. 10). Der Einwand des Rekurrenten geht damit fehl. Der Rekurrent trägt vor, zumindest für unter 23-jährige Spieler sei bei Übertritten von einem Verein an den anderen eine sog. \"Ausbildungsentschädigung\" geschuldet, die auch bilanziert werden könne. Der Rekursgegner bestreitet dies. Diese Frage ist nicht weiter zu prüfen, da der Rekurrent nicht konkret behauptet, dass und wann solche Übertritte erfolgt seien. Auf den Rekurs ist in diesem Punkt mangels genügender Substantiierung nicht einzutreten. Die beantragte Edition eines Berichts durch die NL (richtigerweise: die Einholung einer schriftlichen Auskunft nach § 174 ZPO) erübrigt sich. Der Rekurrent behauptet, die von H..... S...... im Hinblick auf die Lizenzierung für die Saison 2001/2002 abgegebene Schuldübernahme im Betrag von Fr. 900'000.-- habe immer noch Gültigkeit und sei zu Unrecht im Nachlassverfahren nicht berücksichtigt worden. Er ver-weist dazu auf den Entscheid der Disziplinarkommission der NL SFV vom 17. Juli 2002 (OG rg.Bel. 2). In Ziffer 12 dessen Erwägungen wurde festgestellt, H..... S...... habe die Schuld-übernahmeverpflichtung zugunsten des FCL und nicht der FCL AG ausgestellt. Diese Feststellung wurde aber nicht weiter begründet, sondern offensichtlich nur aus dem Umstand abgeleitet, dass im Zusammenhang mit der Lizenzerteilung dem Verein (FCL) und nicht der FCL AG Auflagen gemacht wurden. Sie diente zur Begründung, dass wegen der Entlassung des Schuldübernehmers H..... S...... aus seiner Verpflichtung disziplinarrechtliche Sanktionen gegen den Verein (FCL) ausgesprochen werden können. Dieser Entscheid der Disziplinarkommission der NL ist für den Nachlassrichter nicht verbindlich. Zudem überzeugt seine Begründung nicht. Wohl ist davon auszugehen, dass dem Verein (FCL) als Lizenzträger Auflagen bezüglich Reduktion der bestehenden Überschuldung gemacht wurden. Da der ganze Spielbetrieb und damit auch dessen Finanzierung von der FCL AG abgewickelt wurde, betrafen die Auflagen der NL primär die Überschuldung der FCL AG und nicht die Finanzlage des Vereins (FCL). Dies gilt auch, falls die NL bei der Lizenzerteilung eine konsolidierte Bilanz des Vereins und der AG prüfte, wie der Rekurrent geltend macht (vgl. OG rek. Bel. 14 Ziff. 2); eine bestehende Überschuldung der Aktiengesellschaft führt unmittelbar zu deren Konkurs (Art. 725 und 725a OR, Art. 192 SchKG) und kann damit nicht rechnerisch durch Vereinsvermögen ausgeglichen werden. Der Verein musste demnach dafür sorgen, dass die Überschuldung der FCL AG abgebaut wurde, um die Lizenz zu erhalten. Dies bedeutet, dass Schuldübernahmen oder Sicherheitsleistungen primär zu Gunsten der FCL AG und nicht des FCL zu erfolgen hatten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Schuldübernahmeverpflichtung von H..... S...... zu Gunsten der FCL AG erfolgte. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 32 E. 11.5) verwiesen werden. J..... H....... war als damaliger Präsident der FCL AG unbestritten für den Verzicht auf die Schuldübernahmeverpflichtung durch H..... S...... zuständig. Die Schuldübernahmeverpflichtung besteht heute nicht mehr. Sie könnte auch bei Weiterbestehen ohnehin nur für die konkursite FCL AG und nicht für den FCL wirken. Nebenbei ist schliesslich zu erwähnen, dass die Disziplinarkommission der NL in ihrem Entscheid festhielt, J..... H....... habe ohne weiteres im Stellvertretungsverhältnis für den FCL den Verzicht auf die Schuldübernahmeverpflichtung von H..... S...... erklären können (OG rg.Bel. 2, S. 7 Ziff. 12). Auch nach dieser - rechtlich nicht weiter zu würdigen-den - Auffassung wäre somit die Schuldübernahmeverpflichtung heute erloschen. Diese Verpflichtung wurde zu Recht im Rahmen des Nachlassvertrages nicht berücksichtigt. Unerheblich ist, dass der Rekursgegner im Stundungsgesuch"}